Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines


1.1. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für sämtliche Verträge, unabhängig, ob es sich
insbesondere um Kauf-, Werk- oder Werklieferungsverträge handelt.

1.2. Diese Bedingungen für unsere Lieferungen/Leistungen haben auch dann Gültigkeit, wenn
sie nicht mehr ausdrücklich wiederholt bzw. vereinbart wurden.

1.3. Spätestens mit der Entgegennahme der Lieferungen und Leistungen gelten diese
Bedingungen als angenommen

1.4. Gegenbestätigungen, in denen der Vertragspartner auf seine Geschäftsbedingungen
verweist, werden nicht akzeptiert.


2. Angebote und Vertragsabschluss
 

2.1. Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Mündliche Erklärungen unserer Mitarbeiter
und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen
Bestätigung; dies gilt auch für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.

2.2. Zeichnungen, Abbildungen, Masse, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur
verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

2.3. Für den Umfang der Lief. oder Leistungen sind die übereinstimmenden schriftlichen
Erklärungen beider Seiten massgebend. Wird ein Auftrag erteilt oder erfolgt eine Lieferung
durch uns, ohne dass beiderseitige übereinstimmende schriftliche Erklärungen vorliegen, ist
unsere Auftragsbestätigung massgebend.


3. Lieferungen


3.1. Wir behalten uns vor, die Versandart zu bestimmen. Für alle Schnellgut-, Post- und
Direktsendungen wird die Fracht bzw. das Porto voll berechnet. Wir behalten uns vor, einen
Frachtanteil zu verrechnen.

3.2. Kleinmengenzuschläge gelangen wie folgt zur Anwendung: Für Sendungen bis zu einem
Warenwert von SFr. 500.00, brutto, wird ein Kleinmengenzuschlag von SFr. 60.00 erhoben.

3.3. Wir behalten uns vor, die Verpackung zum Selbstkostenpreis zu verrechnen.
Sonderverpackungswünsche werden separat verrechnet.

3.4. Warenrückgang bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung. Eventuell erforderliche
Aufarbeitung wird nach effektivem Aufwand verrechnet.


4. Fristen für Lieferungen und Leistungen
 

4.1. Hinsichtlich der Fristen für Lieferungen und Leistungen sind die beiderseitigen
übereinstimmenden schriftlichen Erklärungen massgebend. Sind keine konkreten Termine
vereinbart, ist uns die Liefer- bzw. Leistungszeit rechtzeitig so mitzuteilen, dass wir
innerhalb unseres normalen Betriebsablaufes liefern bzw. leisten können.

4.2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von
Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu
gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw. -, haben wir
auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen
uns, ganz oder teilweise die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung,
zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, hinauszuschieben.

4.3. Die Einhaltung der Frist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu
liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben und sonstigen
Verpflichtungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig durch unseren
Vertragspartner erfüllt, verlängert sich die Frist angemessen.
 

5. Gefahrenübergang
 

5.1. Die Gefahr geht über, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist, sobald die
Lieferung unser Lager verlassen hat.


6. Eigentumsvorbehalt
 

6.1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschliesslich sämtlicher Saldoforderungen aus
Kontokorrent, die uns aus jedem Rechtsgrund jetzt oder künftig zustehen, werden uns
folgende Sicherheiten gewährt, die auf Verlangen freizugeben sind, soweit ihr Wert die
Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.

6.2. Die Ware bleibt unser Eigentum. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, so wird bereits
jetzt vereinbart, dass das Eigentum an der einheitlichen Sache wertanteilmässig
(Rechnungswert) auf uns übergeht. Das Eigentum ist für uns unentgeltlich zu verwahren.
Ware, an der uns Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
Diese Regelung gilt entsprechend bei Miteigentum.

6.3. Die Vorbehaltsware darf im ordnungsgemässen Geschäftsverkehr verarbeitet und
veräussert werden, solange kein Verzug besteht. Verpfändungen oder
Sicherungsübereignungen sind unzulässig . Die aus dem Weiterverkauf oder einem
sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen,
einschliesslich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, werden bereits jetzt
sicherungshalber in vollem Umfang an uns abgetreten. Jedoch darf die an uns abgetretene
Forderung vom Vertragspartner eingezogen werden, sofern diese Berechtigung nicht
widerrufen wird. Widerruf kann nur erfolgen wenn unser Vertragspartner seinen
Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäss nachkommt.

6.4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware ist auf unser Eigentum hinzuweisen
und uns unverzüglich Nachricht zu geben.

6.5. Wir sind bei Zahlungsverzug berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen,
gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche unseres Vertragspartners gegenüber
Dritten zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch
uns liegt, soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, kein Rücktritt vom Vertrag
vor.


7. Zahlungsbedingungen
 

7.1. Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen innerhalb von 30 Tagen ohne
jeden Abzug zahlbar.

7.2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle
von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
Wechselzahlungen nehmen wir nicht entgegen.

7.3. Besteht Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen
in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene
Kontokorrentkredite, mindestens aber 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der
Schweizerischen Nationalbank, zu berechnen.

7.4. Wird den Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen, insbesondere ein Scheck nicht
eingelöst, oder werden Zahlungen eingestellt, oder werden uns andere Umstände bekannt,
die die Kreditwürdigkeit unseres Vertragspartners in Frage stellen, sind wir berechtigt, die
gesamte Restschuld fällig zu stellen. Darüber hinaus können wir Sicherheiten verlangen.

7.5. Unberechtigte Kontoabzüge werden nachbelastet.


8. Produktleistung
 

8.1. Sofern die Produktleistung nicht in unseren Katalogen, Prospekten,
Leistungsbeschreibungen usw. konkret festgelegt ist, müssen die Anforderungen an die
einzelnen Produkte mit uns vereinbart werden.

8.2. Die Gebrauchstauglichkeit der Produkte ist unter anderem abhängig von der korrekten
Montage, Betätigungsweise, Umgebungseinflüssen und Pflege.


9. Produktwartung
 

9.1. Es dürfen nur solche Reinigungsmittel verwendet werden, die keine korrosionsfördernden
Bestandteile enthalten.


10. Informations- und Instruktionspflichten
 

10.1. Zur Erfüllung der Informations- und Instruktionspflichten stehen den Fachhändlern,
Architekten, Planern, beratenden Institutionen oder Verarbeitern folgende Unterlagen zu
Verfügung:
Kataloge, Prospekte, Anleitung für Planung und Einbau sowie für Wartung, werkseitige
Beratung und Ausbildung

10.2. Zur Wahl von Produkten sowie zum Einbau, zur Bedienung und zur Wartung sind:
a) Architekten, Planer und beratende Institutionen, sowie Montagebeauftragte gehalten, alle
erforderlichen Produktinformationen von uns anzufordern und zu beachten;
b) Fachhändler gehalten, die Produktinformationen zu beachten und insbesondere alle
erforderlichen Anleitungen von uns anzufordern und an die Verarbeiter, Montagebeauftragte
und Benutzer weiterzugeben;
c) Verarbeiter gehalten, alle Produktinformationen zu beachten und insbesondere
Wartungsanweisungen von uns anzufordern und an die Auftraggeber und Benutzer
weiterzugeben.


11. Gewährleistung
 

11.1. Für die einwandfreie Funktion der von uns gelieferten Produkte und für die Haltbarkeit
sämtlicher mechanischen Teile mit Ausnahme von Verschleissteilen leisten wir Gewähr, bei
Abschluss eines Wartungsvertrages auf Dauer von 24 Monaten ab Gefahrenübergang. Für
Steuerungs- sowie sonstige elektronische gilt die Garantie des Herstellers. Wir übernehmen
keine Gewähr für Schäden, die auf unsachgemässer Verwendung unseres
Liefergegenstandes oder auf natürlicher Abnutzung beruhen. Darüber hinaus entfällt jede
Gewährleistungsverpflichtung , wenn Montage- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt,
Aenderungen am Liefergegenstand vorgenommen oder Teile ausgewechselt werden, die
nicht unserer Originalspezifikation entsprechen. Schliessslich übernehmen wir keine
Gewähr für objektbezogene, nicht der Originalspezifikation entsprechende Anwendungen
unseres Liefergegenstandes bauseits. Die Gewährleistung für Inbetriebnahme, Montage
und Wartungsleistungen richtet sich nach den Bestimmungen des OR.

11.2. Bei Montage durch Montagebeauftragte ist die ausführende Montagefirma im gleichen
Sinne wie 11.1 verantwortlich.

11.3. Rechtzeitig während der Gewährleistungsfrist gerügte Produktmängel werden wir kostenlos
ersetzten. Weitere Ansprüche, die über den kostenlosen Ersatz hinausgehen, können nicht
gestellt werden. Sofern Mängelbeseitigung am Ort verlangt wird, ist uns der zusätzliche
Aufwand zu erstatten.

11.4. Wir können verlangen, dass das schadhafte Teil zur Reparatur und anschliessenden
Rücksendung an uns geschickt oder das schadhafte Teil bereitgehalten wird.

11.5. Für die von uns durchgeführte Nachbesserung haften wir im gleichen Umfang wie der den
Liefergegenstand, jedoch nur auf die Dauer von 6 Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag
der Abnahme der Nachbesserung.


12. Qualität
 

12.1. Zur Beurteilung der Qualität gelten allgemeine Richtlinien. Zum Beispiel für Glas die
Richtlinien von

12.2. Glaströsch oder St. Gobain.


13. Gerichtsstand und anwendbares Recht
 

13.1. Gerichtsstand ist am Sitz der Firma Bless Art.

13.2. Das Rechtsverhältnis untersteht dem materiellen schweizerischen Recht.